Was ein Abkommen ist und wann es gilt
Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Verträge, die Spanien mit zahlreichen Staaten abgeschlossen hat, überwiegend nach dem OECD-Musterabkommen. Sie haben Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht und gelten für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Vor der Anwendung eines Abkommens sind drei Punkte zu bestätigen: dass es in Kraft ist, dass die Person im Sinne des Abkommens ansässig ist und dass Einkünfte und Steuer in seinen Anwendungsbereich fallen.
Wie das Besteuerungsrecht verteilt wird
Jede Einkunftsart hat ihren eigenen Artikel. In manchen Fällen besteuert ausschließlich der Ansässigkeitsstaat; in anderen darf der Quellenstaat begrenzt besteuern.
| Einkunftsart | Artikel OECD-MA | Grundregel | Grenze im Quellenstaat |
|---|---|---|---|
| Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen | Art. 6 | Der Belegenheitsstaat der Immobilie darf besteuern | Keine Grenze: Der Belegenheitsstaat darf voll besteuern |
| Dividenden | Art. 10 | Ansässigkeitsstaat, mit begrenzter Quellenbesteuerung | OECD-Muster: 5 % (Gesellschaft mit mindestens 25 % des Kapitals) und 15 % in allen übrigen Fällen |
| Zinsen | Art. 11 | Ansässigkeitsstaat, mit begrenzter Quellenbesteuerung | OECD-Muster: 10 % |
| Lizenzgebühren | Art. 12 | Ansässigkeitsstaat | OECD-Muster: keine Quellensteuer; viele spanische Abkommen lassen eine begrenzte Quellensteuer zu |
| Veräußerungsgewinne | Art. 13 | Je nach Art des Vermögenswerts | Immobilien und Vermögen einer Betriebsstätte: Belegenheitsstaat; im Übrigen in der Regel Ansässigkeitsstaat |
| Einkünfte aus unselbständiger Arbeit | Art. 15 | Ort der Arbeitsausübung, mit Ausnahmen | Nur Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, der Arbeitgeber nicht im Quellenstaat ansässig ist und die Vergütung nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird |
| Private Renten | Art. 18 | Ansässigkeitsstaat | Keine Quellenbesteuerung (öffentliche Renten folgen Art. 19) |
Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Dürfen beide Staaten besteuern, beseitigt der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung. Spanien wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode an: Die ausländischen Einkünfte werden einbezogen und die im anderen Staat gezahlte Steuer wird begrenzt abgezogen.
1. Cuando entre las rentas del contribuyente figuren rendimientos o ganancias patrimoniales obtenidos y gravados en el extranjero, se deducirá la menor de las cantidades siguientes:
a) El importe efectivo de lo satisfecho en el extranjero por razón de un impuesto de naturaleza idéntica o análoga a este impuesto o al Impuesto sobre la Renta de no Residentes sobre dichos rendimientos o ganancias patrimoniales.
b) El resultado de aplicar el tipo medio efectivo de gravamen a la parte de base liquidable gravada en el extranjero.
Kurz gesagt. Die Anrechnung wegen internationaler Doppelbesteuerung entspricht dem niedrigeren von zwei Beträgen: der im Ausland für vergleichbare Einkünfte tatsächlich gezahlten Steuer oder dem Ergebnis aus der Anwendung des spanischen Durchschnittssteuersatzes auf diese Einkünfte.
Quelle: Ley 35/2006 vom 28. November (BOE)
Formale Pflichten
Für die Anwendung der Abkommensgrenzen im Quellenstaat wird in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Staates verlangt. Wurde zu viel einbehalten, ist die Erstattung im Quellenstaat zu beantragen, mit den dort geltenden Fristen und Formularen. Um dies zu vermeiden, erlauben viele Staaten die Anwendung der Abkommensgrenze bereits bei Zahlung, wenn der Empfänger seine Ansässigkeit vorab nachweist (in den USA beispielsweise mit dem Formular W-8BEN).
Häufige Fragen
01Was gilt, wenn mit dem anderen Staat kein Abkommen besteht?
Es gilt ausschließlich das innerstaatliche Recht des jeweiligen Staates. In Spanien steht Ansässigen die Anrechnung nach Art. 80 LIRPF weiterhin zur Verfügung.
02Wer stellt in Spanien die Ansässigkeitsbescheinigung aus?
Die spanische Steuerverwaltung (AEAT) über ihr elektronisches Portal (sede electrónica), für in Spanien steuerlich Ansässige.
03Kann das Abkommen meine Besteuerung verschlechtern?
Grundsätzlich nicht: Ein Abkommen begrenzt das Besteuerungsrecht, es erweitert es nicht. Seine Missbrauchsklauseln können Vorteile bei bestimmten Strukturen jedoch versagen.
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Prüfung eines konkreten Falls. Die zitierten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu prüfen.