Die drei Konstellationen
Die Ley 28/2022 zur Förderung des Start-up-Ökosystems hat das Visum für internationale Telearbeit (Digital-Nomad-Visum) eingeführt und das Beckham-Regime erweitert. Seitdem kann sich ein digitaler Nomade in jeder der folgenden Konstellationen befinden:
| Konstellation | Steuer | Übliche Formulare |
|---|---|---|
| Nicht ansässig (Kriterien des Art. 9 LIRPF nicht erfüllt) | IRNR, nur auf Einkünfte aus spanischen Quellen | Modelo 210, gegebenenfalls |
| Sonderregime für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF) | IRNR mit Sonderregeln während der Laufzeit des Regimes | Modelos 149 und 151 |
| Voll steuerlich ansässig | IRPF auf das Welteinkommen | Modelos 100, 720 und 721 |
Visum und Sozialversicherung
Das Visum für internationale Telearbeit setzt den Nachweis der Beziehung zu nicht in Spanien niedergelassenen Unternehmen und ausreichender Mittel voraus: als Richtwert Einkünfte von mindestens 200 % des monatlichen gesetzlichen Mindestlohns (salario mínimo interprofesional), mit einem zusätzlichen Prozentsatz für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sozialversicherung hängt vom Herkunftsstaat ab: Innerhalb der EU gelten die Koordinierungsvorschriften mit der entsprechenden Bescheinigung; außerhalb der EU das bilaterale Abkommen, sofern vorhanden, oder die Anmeldung im spanischen System.
Das Beckham-Regime
Seit der Reform erfasst das Regime neben den klassisch entsandten Arbeitnehmern auch internationale Telearbeitende, Unternehmer, hochqualifizierte Fachkräfte und bestimmte Geschäftsführer. Voraussetzung ist, in den Vorjahren nicht ansässig gewesen zu sein und die Anforderungen an die Tätigkeit zu erfüllen: keine Ansässigkeit in Spanien in den fünf Veranlagungszeiträumen vor dem Zuzug und keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien, ausgenommen Unternehmer und hochqualifizierte Fachkräfte (Art. 93.1 LIRPF).
1. Las personas físicas que adquieran su residencia fiscal en España como consecuencia de su desplazamiento a territorio español podrán optar por tributar por el Impuesto sobre la Renta de no Residentes, con las reglas especiales previstas en el apartado 2 de este artículo, manteniendo la condición de contribuyentes por el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, durante el período impositivo en que se efectúe el cambio de residencia y durante los cinco períodos impositivos siguientes, cuando, en los términos que se establezcan reglamentariamente, se cumplan las siguientes condiciones:
a) Que no hayan sido residentes en España durante los cinco períodos impositivos anteriores a aquél en el que se produzca su desplazamiento a territorio español. […]
Kurz gesagt. Personen, die infolge ihres Zuzugs in Spanien steuerlich ansässig werden, können im Jahr des Wechsels und in den Folgejahren für die Besteuerung nach der IRNR mit Sonderregeln optieren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: Ley 35/2006 vom 28. November (BOE)
Häufige Fragen
01Muss ich mich als Selbständiger (autónomo) anmelden?
Das hängt davon ab, ob Sie als Arbeitnehmer für ein ausländisches Unternehmen tätig sind oder freiberufliche Leistungen für Kunden erbringen. Beide Fälle werden in der Sozialversicherung und in der IRPF unterschiedlich behandelt.
02Kann ich für das Sonderregime optieren, wenn ich bereits in Spanien gelebt habe?
Nein, wenn Sie in dem gesetzlich maßgeblichen Vorzeitraum ansässig waren: in einem der fünf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr des Zuzugs.
03Muss ich im Sonderregime das Modelo 720 abgeben?
Steuerpflichtige im Sonderregime sind nicht zur Abgabe des Modelo 720 verpflichtet, da sie mit ihrem Auslandsvermögen wie Nichtansässige besteuert werden.
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Prüfung eines konkreten Falls. Die zitierten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu prüfen.